Bußgeldkatalog für Drohnen

Luftaufnahmen mit Drohnen bringen Fotografie und Video auf ein neues Level. Die Szenen wirken wie aus dem Film. Ortschaften können überflogen, spektakuläre Strände und Landschaften aufgenommen werden. Wie immer sind gerade die spaßigen Dinge nicht immer gern gesehen oder legal. Nicht überall sind die fliegenden Kameras allerdings erlaubt. Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder gar Freiheitsstrafen verderben so manchen schönen Flug.

Welche Ordnungswidrigkeiten es gibt, was die EU-Verordnung sagt und wo Drohnen verboten sind, teilt dieser Beitrag mit. So kann man beruhigt fliegen, ohne mit Strafen und Bußgeldern rechnen zu müssen.

Definition Drohne

Drohnen als fliegende Kamera

Die Bezeichnung als Drohne ist ein umgangssprachlicher Ausdruck. Hiermit wird ein unbemanntes Luftfahrzeug bezeichnet. Dieses wird innerhalb einer gewissen Distanz mittels Fernsteuerung eigenständig ohne Pilot an Bord navigiert wird.

Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es und wie hoch ist das Bußgeld?

Drohnen zu fliegen, kann Freude bereiten. Es kann allerdings auch zu Eingriffen in die Privatsphäre führen, Mensch und Material gefährden oder gar den Flugverkehr stören. Je nach Schwere wird von einer Ordnungswidrigkeit bis hin zu einer Straftat gesprochen.

Jene werden in der folgenden Tabelle als Überblick dargestellt:

Bußgeld oder FreiheitsstrafeStraftat oder Verstoß …
maximal 50.000 Euro… gegen die Durchführungsverordnung 2019/947 für den Betrieb von Drohnen
maximal 50.000 Euro… gegen das Luftverkehrsgesetz bzw. die Luftverkehrsordnung
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren… gegen Persönlichkeitsrechte bzw. Datenschutz durch Aufnahmen und Vervielfältigung von Personenaufnahmen ohne deren Einverständnis
Freiheitsstrafe von sechs bis zehn Monatendurch gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, der den Körper oder das Leben oder Sachen von hohem Wert gefährdet

Quelle der Daten: https://www.bussgeldkatalog.org/drohne/

Grundsätzlich wird zwischen der Sicherheit von Mensch und Material und dem Datenschutz unterschieden. So ist es beispielsweise verboten, Menschen, Industrie oder Maschinen zu behindern oder in Gefahr zu bringen. Da eine Drohne ein unbemanntes Luftfahrzeug ist, gilt es, sich an die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) oder der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zu halten.

Datenschutz ergibt sich vor allem durch die Kamera an der Drohne. In diesem Fall greift das Strafgesetzbuch § 201a (StGB) und das Urheberrecht §§ 22, 23 (KunstUrhG). Wenn unbefugte Bildaufnahmen gemacht und verbreitet werden, können jene drastische Sanktionen nach sich ziehen. Beispielsweise können widerrechtlich genutzte Drohnen von der Polizei beschlagnahmt werden.

Tipp: Alle Drohnen benötigen eine Haftpflichtversicherung. Andernfalls kann eine Strafe fällig werden. Teilweise ist diese Versicherung bereits in einer Privathaftpflichtversicherung enthalten. Nachfragen lohnt sich.

Was sagt die EU-Verordnung?

Am letzten Tag des Jahres 2020 trat innerhalb der gesamten EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz die Durchführungsverordnung 2019/947 in Kraft. Jene findet man unter dem Namen: “Durchführungsverordnung über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge”. Sie löste die seit 2017 geltende deutsche Drohnen-Verordnung ab, wobei für Bestandsdrohnen Übergangsfristen gelten. Spätestens ab dem letzten Tag dieses Jahres (2022) gilt die Verordnung dann für alle gewerblichen und privaten Flüge mit Drohnen.

Tipp: Obwohl die neue Verordnung EU-übergreifend gilt, sollte man sich die Regelungen anderer (Bundes)Länder vor dem Einsatz von Drohnen ansehen. Partiell können geografische Flugverbotszonen abweichen oder andere Besonderheiten auftreten.

Grundsätzlich werden seit Januar 2021 Drohnen in drei Kategorien eingeordnet:

  • Open: Diese für den privaten Gebrauch überwiegend genutzten Drohnen wiegen maximal 25 Kilogramm und fliegen mit direkter Verbindung auf Sicht in einer maximalen Höhe von 120 Metern. Der Navigator muss dabei 16 Jahre oder älter sein. Der Transport von Gegenständen jeglicher Art ist untersagt.
  • Specific: Diese Drohnen benötigen eine Genehmigung der Luftfahrbehörde und sind in der Regel nicht für den privaten Gebrauch im Einsatz. Flughöhe und Distanz sowie das Mindestalter zur Nutzung sind höher. Darüber hinaus ist es mit diesen Drohnen mit einer Genehmigung möglich, Güter zu transportieren und abzuwerfen.
  • Certified: Diese dritte Kategorie umfasst spezielle Drohnen, die Prozesse durchlaufen muss, um zertifiziert zu werden. Der speziell ausgebildete Pilot und seine Mannschaft sind beispielsweise im Transportwesen oder für die Industrie tätig.

Da die meisten Drohnen zur privaten Nutzung der Kategorie Open zugeordnet werden, lohnt sich ein Blick in deren Unterkategorien. Jene beschreiben das Nutzerverhalten und geben an, in welchem Abstand Drohnen verboten sind:

  • A1: Eine Drohne dieser Kategorie darf nicht über Personen fliegen.
  • A2: Diese Drohnen sind in einer horizontalen Distanz unter 30 Metern zu unbeteiligten Personen tabu. Wenn sich die Drohne im Low-Speed-Modus voranbewegt, ist ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten. Alternativ kann der Abstand proportional zur Höhe der Drohne sein.
  • A3: Jene Drohnen dürfen sich einer Person sowie Wohn-, Gewerbe-, Erholungs- oder Industriegebieten nicht weiter als 150 Meter annähern. Darüber hinaus muss eine Gefährdung der Personen in der Umgebung ausgeschlossen sein.

Tipp: Seit 2021 müssen Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm beim Luftfahr-Bundesamt registriert werden. Wiegt die Drohne weniger, verfügt aber über eine Kamera, ist eine Registrierung ebenfalls verpflichtend. Anschließend muss die Registrierungsnummer ab der Drohne befestigt werden.

Wird eine Drohne der Kategorie Open mit den Unterkategorien A1 oder A3 geflogen, benötigt man einen Drohnen-Führerschein. Ein EU-Fernpilotzeugnis ist unter anderem bei der Unterkategorie A2 nötig.

fliegende Drohne mit Kamera am Himmel

Wo dürfen Drohnen nicht verwendet werden?

Grundsätzlich sind Drohnen an diversen Orten tabu. Dies bezieht sich vor allem auf Lufträume, in denen viele andere Maschinen unterwegs sind. Darüber hinaus bezieht es sich auf den Himmel über Flächen, an denen sich viele Menschen befinden, die gefährdet werden könnten. Ein generelles Flugverbot für Drohnen gibt es unter anderem über:

  • Ansammlungen von Personen
  • Militärgebieten oder -Anlagen
  • Industrieanlagen und Anlagen, um Energie zu erzeugen
  • Wohn- oder Naturschutzgebieten
  • Unglücksorten sowie Katastrophengebieten
  • Orten, an denen sich Polizei sowie Behörden aufhalten, die Sicherheitsaufgaben erfüllen
  • im Abstand von weniger als 1,5 Kilometern Entfernung von Flugplätzen

Tipp: Mit einer Genehmigung ist es teilweise möglich, Drohnenflüge über Naturschutz- oder Wohngebieten zu unternehmen.

Grundsätzlich sind Drohnen ohne spezielle Genehmigung ab einer Höhe von 120 Metern verboten. Das Fliegen über Wohngrundstücken ist ohne Genehmigung lediglich für Drohnen unter 250 Gramm und ohne Kamera erlaubt.

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